In Geschäften hat man das Recht die Kontrolle der privaten Tasche zu verweigern. Dieses ist nur bei einem konkreten Verdacht erlaubt. Ein solcher ist z.B. wenn ein Detektiv jemanden direkt beim Einstecken des Diebesgutes erwischt. Auch bei Hinweisschildern oder Schliessfächern gilt diese Recht. Man darf nicht an seinem Verlassen des Ladens gehindert werden.
Die Fragefunktion finden Sie aber auch auf jeder Seite ganz oben links.
Ansonsten steht natürlich weiterhin die Suchfunktion zur Verfügung. Bitte beachten Sie. Es gibt ein strenges Ordungssystem im Praxislexikon. Geben Sie nur einen allgemeingütigen Begriff ein. In den Suchergebnissen finden Sie dann auch nur einen Begriff und nicht ein Wirrwarr von Text, wie in anderen Suchmaschinen.